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Jugendordnung der Radsportgemeinschaft
Eichstetten e.V.
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der Radsportgemeinschaft Eichstetten. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt denn Gemeinschaftssinn, die nationale und internationale Verständigung verschiedner Bevölkerungsgruppen und ist parteipolitisch und konfessionell völlig neutral.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben insbesonderer Art sind:
Ausbildung im Radsport Teilnahme an Wettkämpfen Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationale Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw... Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste oder ähnliches). Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche,die keinen Wettkampfsport betreiben. Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
- die Vereinsjugendversammlung
- der Vereinsjugendausschuss
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Radsportvereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a. - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugend-versammlung innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung in der Presse oder durch schriftliche Einladung. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
- a) Jugendleiter/in
- b) Stellvertretender Jugendleiter/in
- c) Jugendfreizeitkassenwart/in
- d) bis einschließlich 10 Jugendliche ein Jugendvertreter. Für je weitere angefangene 10 Jugendliche ein weiterer Jugendvertreter.
e) ein Jugendsprecher
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er / Sie ist Vorsitzender/de des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab vollendetem 12. Lebensjahr wählbar. Der Jugendleiter/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendkasse wird im wesentlichen vom Vereinskassenwart geführt. Einnahmen und Ausgaben werden aus der Vereinskasse getätigt. Der Nachweis über die verwendeten Mittel für die Jugendabteilung muss aus der Kassenführung ersichtlich sein. Dem Jugendausschuss bzw. dem damit Beauftragten ist – nach vorheriger Ankündigung – jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Jugendordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eichstetten, den 14. April 2003
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