Satzung

Satzung der RSG Eichstetten e.V.:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  • 1. Der Verein führt den Namen „Radsportgemeinschaft (RSG) Eichstetten e.V.“
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstetten.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 4. Der Verein ist Mitglied beim „ Badischen Radsportverband e.V., das Mitglied beim „Bund Deutscher Radfahrer e.V.“ ist.

§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 4. Nachgewiesene Aufwendungen, die für eine Tätigkeit im Interesse und im Auftrag des Vereins entstanden sind, können durch den Verein im Falle des Antrags ersetzt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Mitglieder können natürliche Personen , aber auch juristische Personen werden. Der Beitritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • 2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
    Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
    Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  • 1.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • 2. Im Falle des Austritts eines aktiven Sportlers gelten ergänzend die Satzungsbestimmungen und Richtlinien des „Bund Deutscher Radfahrer e.V.“
  • 3. Jedes das Ansehen des Vereins schädigende Verhalten kann vom Vorstand durch Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
  • 4. Alle im Besitz des Ausscheidenden oder Ausgeschiedenen befindlichen Gegenstände des Vereins sind dem Vorstand zurückzugeben.
  • 5. Der Abkehrschein hat nur mit der Unterschrift des ersten Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Schriftführers Gültigkeit.
  • 6. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannten Adresse mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen aus der bisherigen Mitgliedschaft.

§ 5 Stimmrecht

  • 1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, für die Jugendversammlung gilt entsprechend die Jugendordnung der RSG Eichstetten e. V.
  • 2. Bei allen Abstimmungen ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 6 Leitung des Vereins

  • 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt
    2.  Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassenwart und
    • dem Jugendleiter.
  • 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vostandmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen

§ 7 Kassenwesen

    1. Über alle Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung.
    2. Die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zur berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

     

§ 8 Mitgliederversammlung

  • 1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
  • 2. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
  • 3. Die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung muß mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
  • 4. Ergänzende Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand  eingereicht werden.
  • 5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, einzuberufen. Der Tag der Versammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt, jedoch spätestens vier Wochen nach Antragstellung.
  • 7. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands entgegen.
  • 8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9 Wahl des Vorstandes

    1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.
    2. Die Wahl des 1. Vorsitzenden ist bei mehr als einem Kandidaten, ansonsten auf Antrag von mindestens einem erschienenen Mitglied, geheim. Die Wahl findet unter der Leitung eines dafür bestimmten Wahlleiters statt.
    3. Nach stattgefundener Wahl des 1. Vorsitzenden kann dieser die Leitung des weiteren Wahlvorgangs übernehmen.
     

§ 10 Schriftführer

    Ihm obliegt die Erledigung aller verwaltungstechnischen Aufgaben. Bei der Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs ist er im Namen des Vereins zeichnungsberechtigt. Bei Schreiben mit wichtigem Inhalt ist die Unterschrift des 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, die des
    2. Vorsitzenden zusätzlich erforderlich.
     

§ 11 Haftung

    Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ausführen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     

§ 12 Satzungsänderungen

  • 1. Satzungsänderungen können nur durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 2. Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von 2/3  der erschienenen Mitglieder.
  • 3. Die am 02.Februar 1995 beschlossene Jugendordnung ist ergänzender Bestandteil der Vereinssatzung.
     

§ 13 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  • 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat, deren Charakter dem eines Radsportvereines gleichkommt oder am nächsten gleichkommt.
  • 3. Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  • 4. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenden Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Satzung wurde am  27. Januar 2007 in Eichstetten von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Eichstetten, 27.01.2007